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ÖSTERREICHISCHE
HOTELVERTRAGSBEDINGUNGEN
(ÖHVB)
(beschlossen bei der 93. Ausschußsitzung
des Fachverbandes Hotellerie am 23. September
1981)
§ 1 Allgemeines
§ 2 Vertragspartner
§ 3 Vertragsabschluss, Anzahlung
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
§ 7 Rechte des Gastes
§ 8 Pflichten des Gastes
§ 9 Rechte des Beherbergers
§ 10 Pflichten des Beherbergers
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden
§ 12 Tierhaltung
§ 13 Verlängerung der Beherbergung
§ 14 Beendigung der Beherbergung
§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 1 Allgemeines
Die (allgemeinen) Österreichischen Hotelvertragsbedingungen
stellen jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem die österreichischen
Beherberger üblicherweise mit ihren Gästen Beherbergungsverträge
abschließen.
Die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen
schließen Sondervereinbarungen nicht aus.
§ 2 Vertragspartner
(1) Als Vertragspartner des Beherbergers gilt
im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn er für andere namentlich
genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat.
(2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen
sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen.
§ 3 Vertragsabschluss, Anzahlung
(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel
durch die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung
des Gastes durch den Beherberger zustande.
(2) Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine
Anzahlung leistet.
(3) Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung
des gesamten vereinbarten Entgeltes verlangen.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
(1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume
ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
(2) Der Beherberger hat das Recht, für den
Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages
nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn,
dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(3) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so
bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens
12 Uhr des folgenden Tages reserviert.
(4) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh
in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht
als erste Übernachtung.
(5) Die gemieteten Räume sind durch den Gast
am Tag der Abreise bis 12 Uhr freizumachen.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
(1) Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten
Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung
einer Stornogebühr von beiden Vertragspartnern durch einseitige
Erklärung aufgelöst werden.
Die Stornoerklärung muss bis spätestens
drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den
Händen des Vertragspartners sein.
(2) Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten
Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden
Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst
werden, es ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß des
Zimmerpreises für drei Tage zu bezahlen.
Die Stornoerklärung muss bis spätestens
einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den
Händen des Vertragspartners sein.
(3) Der Beherberger hat das Recht, für den
Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages
nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn,
dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(4) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so
bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens
12 Uhr des folgenden Tages reserviert.
(5) Auch wenn der Gast die bestellten Räume
bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem
Beherberger gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes
verpflichtet. Der Beherberger muss jedoch in Abzug bringen, was
er sich infolge Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots
erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten
Räume erhalten hat. Erfahrungsgemäß werden in
den meisten Fällen die Ersparungen des Betriebes infolge
des Unterbleibens der Leistung 20 Prozent des Zimmerpreises sowie
30 Prozent des Verpflegungspreises betragen.
(6) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige
Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen
entsprechend zu bemühen (§ 1107 ABGB).
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
(1) Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate
Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast
zumutbar ist, besonders weil die Abweichung geringfügig und
sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise
dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenützbar
geworden sind, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt
verlängern oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen
diesen Schritt bedingen.
(3) Allfällige Mehraufwendungen für
das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Gastes
(1) Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages
erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der
gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes,
die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen
zur Benützung zugäng- lich sind, und auf die übliche
Bedienung.
(2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume
ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
(3) Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart,
so hat der Gast das Recht, für Mahlzeiten, die er nicht in
Anspruch nimmt, eine angemessene Ersatzverpflegung (Lunchpaket)
oder einen Bon zu verlangen, sofern er dies rechtzeitig, das ist
bis 18 Uhr des Vortages, gemeldet hat.
(4) Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft
des Beherbergers, wenn er die vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb
der üblichen Tageszeiten und in den hiefür bestimmten
Räumlichkeiten in Anspruch nimmt, keinen Ersatzanspruch.
§ 8 Pflichten des Gastes
(1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages
ist das vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Fremdwährungen werden
vom Beherberger nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen.
Der Beherberger ist nicht verpflichtet, bargeldlose
Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Bons, Vouchers usw.
anzunehmen.
Alle bei Annahme dieser Wertpapiere notwendigen
Kosten, etwa für Telegramme, Erkundigungen usw. gehen zu
Lasten des Gastes.
(2) Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im
Beherbergungsbetrieb erhältlich sind, aber dorthin mitgebracht
und in öffentlichen Räumen verzehrt werden, so ist der
Beherberger berechtigt, eine angemessene Entschädigung in
Rechnung zu stellen (sogenanntes "Stoppelgeld" bei Getränken).
(3) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten,
welche von den Gästen mitgebracht werden und welche nicht
zum üblichen Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung
des Beherbergers einzuholen.
(4) Für den vom Gast verursachten Schaden
gelten die Vorschriften des Schadenersatzrechtes. Daher haftet
der Gast für jeden Schaden und Nachteil, den der Beherberger
oder dritte Personen durch sein Verschulden oder durch das Verschulden
seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er verantwortlich
ist, erleidet, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt
ist, zur Schadenersatzleistung direkt den Beherberger in Anspruch
zu nehmen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
(1) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen
Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Inhaber
des Beherbergungsbetriebes das Recht zu, zur Sicherung seiner
Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie seiner Auslagen
für den Gast, die eingebrachten Sachen zurückzubehalten.
(§ 970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.)
(2) Der Beherberger hat zur Sicherstellung des
vereinbarten Entgelts das Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten
Gegenständen. (§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des
Beherbergers.)
(3) Wird das Service im Zimmer des Gastes oder
zu außergewöhnlichen Tageszeiten verlangt, so ist der
Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen;
dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen.
Er kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
(1) Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten
Leistungen in einem dem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
(2) Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des
Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert
in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung
von Salons, Sauna und Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Stockwerkbad,
Garagierung usw.
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw.
Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.
(3) Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise
zu sein.
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden
(1) Der Beherberger haftet für Schäden,
die ein Gast erleidet, wenn sich der Schaden im Rahmen des Betriebes
ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer ein Verschulden trifft.
(2) Haftung für eingebrachte Gegenstände.
Darüber hinaus haftet der Beherberger als Verwahrer für
die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen bis
zu einem Höchstbetrag von Euro 1.100,--, sofern er nicht
beweist, dass der Schaden weder durch ihn oder einen seiner Dienstnehmer
verschuldet noch durch fremde, im Haus aus- und eingehende Personen
verursacht wurde.
Unter diesen Umständen haftet der Beherberger
für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag
von Euro 550,--, es sei denn, dass er diese Sachen in Kenntnis
ihrer Beschaffenheit in Verwahrung genommen hat oder dass der
Schaden von ihm selbst oder seinen Dienstnehmern verschuldet wurde
und er daher unbeschränkt haftet. Eine Ablehnung der Haftung
durch Anschlag ist rechtlich ohne Wirkung.
Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren
kann verweigert werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere
Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Betriebes
gewöhnlich in Verwahrung geben. Vereinbarungen, durch welche
die Haftung unter das in den obigen Absätzen genannte Maß
herabgesetzt werden soll, sind unwirksam. Sachen gelten dann als
eingebracht, wenn sie von einer im Dienst des Beherbergungsbetriebes
stehenden Person übernommen oder an einen von dieser zuge-
wiesenen, hiefür bestimmten Platz gebracht werden. (Insbesondere
§§ 970 ff. ABGB.)
§ 12 Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung
und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb
gebracht werden.
In den Salons, Gesellschafts- und Restauranträumen
dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
(2) Der Gast haftet für den Schaden, den
mitgebrachte Tiere anrichten, entsprechend den für den Tierhalter
geltenden gesetzlichen Vorschriften (§ 1320 ABGB).
§ 13 Verlängerung der Beherbergung
Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch
den Gast erfordert die Zustimmung des Beherbergers.
§ 14 Beendigung der Beherbergung
(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte
Zeit vereinbart, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast
vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte
Entgelt zu verlangen.
Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine
anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume,
den Umständen entsprechend, zu bemühen.
Im übrigen gilt die Regelung in § 5
(5) sinngemäß (Abzugprozente).
(2) Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag
mit dem Beherberger.
(3) Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen, so können die Vertragspartner den Vertrag
bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen jederzeit
lösen. Die Kündigung muss den Vertragspartner vor 10
Uhr erreichen, ansonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag
der Kündigungsfrist, sondern erst der darauffolgende Tag.
(4) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 12 Uhr
räumt, ist der Beherberger berechtigt, den Zimmerpreis für
einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.
(5) Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag
mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich
nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses,
anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten
den übrigen Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder
sich gegenüber dem Beherberger und seinen Leuten oder einer
im Beherbergungsbetrieb wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten
Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche
Sicherheit schuldigt macht;
b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer
übersteigenden Krankheit befallen oder pflegebedürftig
wird;
c) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung
in einer zumutbar gesetzten Frist nicht bezahlt.
(6) Wenn die Vertragserfüllung durch ein
als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis unmöglich wird,
wird der Vertrag aufgelöst.
Der Beherberger ist jedoch verpflichtet, das bereits
empfangene Entgelt anteilsmäßig zurückzugeben,
so dass er aus dem Ereignis keinen Gewinn zieht. (§ 1447
ABGB.)
§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb
(1) Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes
im Beherbergungsbetrieb, so hat der Beherberger die Pflicht, für
ärztliche Betreuung zu sorgen, wenn dies notwendig ist und
der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
Der Beherberger hat folgenden Kostenersatzanspruch
gegenüber dem Gast bzw. bei Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger:
a) allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht
beglichener Arztkosten;
b) für die erforderliche Raumdesinfektion,
wenn diese vom Amtsarzt angeordnet wird;
c) allenfalls Ersatz für die unbrauchbar
gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, gegen
Ausfolgung dieser Gegenstände an den Rechtsnachfolger, andernfalls
für die Desinfektion oder gründliche Reinigung aller
dieser Gegenstände;
d) für die Wiederherstellung von Wänden,
Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese in
Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt
oder beschädigt wurden;
e) für die Zimmermiete, sowie sie in Zusammenhang
mit der Erkrankung oder dem Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit
der Räume ausfällt (mindstens drei, höchstens sieben
Tage).
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Ort, in dem der
Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag
wird das für den Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich
zuständige Gericht vereinbart, ausser
a) der Gast hat als Verbraucher einen im Inland
gelegenen Beschäftigungsort oder Wohnsitz; in diesem Fall
wird als Gerichtsstand jener Ort, der vom Gast in der Anmeldung
bekanntgegeben wurde, vereinbart;
b) der Gast hat als Verbraucher nur einen inländischen
Beschäftigungsort; in diesem Fall wird dieser als Gerichtsstand
vereinbart.
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Die im § 5 Ziffer 1, 2 und 5 angeführten
Stornogebühren sind gemäß § 31 in Verbindung
mit § 32 Kartellgesetz als unverbindliche Verbandsempfehlung
in das Kartellregister, Zahl 1 Kt 617/97-5, eingetragen.
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Eigentümer, Herausgeber und Verleger:
Fachverband Hotellerie, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße
63.
Für den Inhalt verantwortlich: Fachverbandsgeschäftsführer
Mag. Gregor Herzog
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